Gesetzliche Bestimmungen Krane
Gesetzliche Bestimmungen: Krane
Um das erforderliche Mindestmaß an Sicherheit für das Betreiben von Ladekranen zu gewährleisten und um mögliche Gefahren zu minimieren, bedarf es verbindlicher Regelungen. Diese betreffen einerseits die Konstruktion und Ausrüstung von Ladekranen (Bau und Ausrüstung, anddererseits den Umgang mit dem Ladekran (Betrieb).
Vorschriften für Bau und Ausrüstung
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Ladekrane regelt Anhang I der Richtlinie 98/37 EG (EG-Maschinenrichtlinie). Die Umsetzung des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie auf Ladekrane erfolgt durch die Norm DIN EN 12 999 “Krane – Ladekrane”. Daneben gelten für Detaillösungen zusätzliche Normen.
Vorschriften für den Kranbetrieb
Verlässlichkeit und Sicherheit beim Betreiben von Ladekranen ergeben sich erst durch das Einhalten von “Spielregeln” bei der Kranarbeit. Diese “Spielregeln” sind in Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Regeln und Normen niedergelegt. Daraus gelten insbesondere folgende Paragraphen für das vom Kranführer zu beachtende Verhalten.
- §§ 25-35 UVV “Winden-, Hub- und Zuggeräte” DGUV Vorschrift 54,
- §§30-43 UVV”Krane” DGUV Vorschrift 52,
- BG – Regel “Betreiben von Lastenaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb” DGUV 100-500 Kap. 2.8
- §§ 33-56 UVV “Fahrzeuge DGUV Vorschrift 70.
Arbeits- und Verkehrssicherheit:
Hebt und bewegt der auf ein Fahrzeug montierte Ladekran Lasten, so ist er ein technisches Arbeitsmittel, eine Maschine. Wird er dagegen im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs als Fahrzeug betrieben, so fällt er unter das Straßenverkehrsrecht. Er muss zusätzlich die baulichen Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfüllen. Ferner hat der Fahrer/Kranführer auch die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einzuhalten.
Die selbstständige Bedienung von LKW-Ladekranen ist nur Personen erlaubt:
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- in der Bedienung der LKW-Ladekrane unterwiesen sind
- ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben (Befähigungsnachweis/Kranführerschein),
- die vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich mit dem Bedienen der LKW-Ladekrane beauftragt sind
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Kranführer mindestens einmal im Jahr zu unterweisen.